Einkaufsbedingungen der Badische Backstub´ F. u. E. Weber GmbH
I. Geltungsbereich
1. Alle Lieferungen und Leistungen, die wir bei unseren Lieferanten beauftragen, erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Einkaufsbedingungen. Diese Einkaufsbedingungen gelten nur, wenn der Lieferant Unternehmer (vgl. § 14 BGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.
2. Diese Einkaufsbedingungen gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Lieferanten werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als wir ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt haben. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, auch dann, wenn der Lieferant im Rahmen der Auftragsbestätigung auf seine AGB verweist und wir dem nicht ausdrücklich widersprechen.
3. Individuelle Vereinbarungen, insbesondere Rahmenlieferverträge und Qualitätssicherungsvereinbarungen, sowie Angaben in unserer Bestellung haben Vorrang vor den Bestimmungen dieser Einkaufsbedingungen.
4. Maßgebend für die Auslegung von Handelsklauseln sind im Zweifel die Incoterms in ihrer jeweils gültigen Fassung. Gegenwärtig gelten die Incoterms 2020.
II. Lieferzeit, Lieferung, Gefahrübergang, Eigentumsübergang
1. Die von uns in der Bestellung angegebene Lieferzeit ist bindend.
2. Die Lieferung erfolgt innerhalb Deutschlands „frei Haus“ (DDP) an den in der Bestellung angegebenen Ort oder sonst vereinbarten Ort. Der jeweilige Lieferort ist auch der Erfüllungsort für die Lieferung und eine etwaige Nacherfüllung.
3. Jeder Warenlieferung ist ein Lieferschein beizufügen, der mindestens die Bezeichnung des Artikels, die Artikelnummer und die Lieferadresse enthält. Fehlt der Lieferschein oder enthält er unvollständige Angaben, sind wir berechtigt, die Annahme der Lieferung zu verweigern.
4. Teillieferungen sind grundsätzlich unzulässig, es sei denn, wir haben ihnen ausdrücklich zugestimmt oder sie sind uns zumutbar.
5. Für Stückzahlen, Gewichte und Maße sind, vorbehaltlich eines anderweitigen Nachweises, die von uns bei der Wareneingangskontrolle ermittelten Werte maßgebend.
6. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Sache geht mit Übergabe am Erfüllungsort gemäß Ziffer II.2 auf uns über. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Der Übergabe bzw. Abnahme steht es gleich, wenn wir uns im Annahmeverzug befinden.
7. Eigentumsvorbehalte des Lieferanten gelten nur, soweit sie sich auf unsere Zahlungsverpflichtung für die jeweiligen Produkte beziehen, an denen der Lieferant sich das Eigentum vorbehält. Insbesondere sind erweiterte oder verlängerte Eigentumsvorbehalte unzulässig.
III. Preise und Zahlungsbedingungen
1. Die vereinbarten Preise sind bindend. Preiserhöhungen sind nur wirksam, wenn sie vereinbart und schriftlich von uns bestätigt werden. Sollte der Lieferant zwischen Vertragsschluss mit uns und Lieferung/Leistung seine Preise allgemein reduzieren oder seine Konditionen generell verbessern, so gelten die am Tage der Lieferung gültigen Preise und Konditionen.
2. Alle vereinbarten Preise verstehen sich einschließlich gesetzlicher Umsatzsteuer, wenn diese nicht gesondert ausgewiesen ist.
3. Sofern im Einzelfall nicht etwas anderes vereinbart ist, schließt der Preis alle Leistungen und Nebenleistungen des Lieferanten (z.B. Montage, Einbau) sowie alle Nebenkosten (z.B. ordnungsgemäße Verpackung, Transportkosten einschließlich eventueller Transport- und Haftpflichtversicherung) ein.
4. Der vereinbarte Preis ist innerhalb von 30 Tagen ab vollständiger Lieferung und Leistung (einschließlich einer ggf. vereinbarten Abnahme) sowie Zugang einer ordnungsgemäßen Rechnung zur Zahlung fällig. Wenn wir Zahlung innerhalb von 14 Kalendertagen leisten, gewährt uns der Lieferant 2% Skonto auf den Nettobetrag der Rechnung.
5. Wir schulden keine Fälligkeitszinsen. Für den Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Vorschriften.
6. Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte sowie die Einrede des nicht erfüllten Vertrages stehen uns in gesetzlichem Umfang zu. Wir sind insbesondere berechtigt, fällige Zahlungen zurückzuhalten, solange uns noch Ansprüche aus unvollständigen oder mangelhaften Leistungen gegen den Lieferanten zustehen.
7. Der Lieferant hat ein Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrecht nur wegen rechtskräftig festgestellter oder unbestrittener Gegenforderungen.
IV. Gewährleistung
1. Bei Mängeln stehen uns uneingeschränkt die gesetzlichen Ansprüche zu.
2. Eine Mängelrüge gemäß § 377 HGB durch uns ist noch rechtzeitig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen erfolgt. Diese Frist gilt bei einem offenen Mangel der Ware ab Entgegennahme der Lieferung und bei einem versteckten Mangel ab Entdeckung des Mangels.
3. Wir sind berechtigt, auf Kosten des Lieferanten die Mängelbeseitigung selbst vorzunehmen, wenn Gefahr in Verzug ist oder besondere Eilbedürftigkeit besteht.
V. Produkthaftung/Produzentenhaftung, Rückruf, Versicherung
1. Für den Fall, dass wir aufgrund Produkthaftung in Anspruch genommen werden, ist der Lieferant verpflichtet, uns von derartigen Ansprüchen freizustellen, soweit der Schaden durch einen Fehler der vom Lieferanten gelieferten Ware verursacht worden ist. In den Fällen verschuldensabhängiger Haftung gilt dies jedoch nur dann, wenn den Lieferanten ein Verschulden trifft. Sofern die Schadensursache im Verantwortungsbereich des Lieferanten liegt, trägt er insoweit die Beweislast.
2. Im Rahmen seiner Freistellungsverpflichtung hat der Lieferant Aufwendungen zu erstatten, die sich aus oder im Zusammenhang mit einer Inanspruchnahme Dritter und/oder von uns durchgeführter Rückrufaktionen ergeben. Über Inhalt und Umfang von Rückrufmaßnahmen werden wir den Lieferanten, soweit zumutbar, unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Weitergehende gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.
3. Der Lieferant verpflichtet sich, eine angemessene Produkthaftpflichtversicherung zu unterhalten.
VI. Geheimhaltung
1. Der Lieferant ist verpflichtet, sämtliche, nicht offenkundige Informationen aus der Zusammenarbeit bzw. Geschäftsbeziehung mit uns geheim zu halten.
2. Lieferanten sind ohne unsere schriftliche Genehmigung nicht berechtigt, mit der zwischen uns und dem Lieferanten bestehenden Geschäftsbeziehung zu werben oder diese Geschäftsbeziehung als Referenz anzuführen.
3. Die Geheimhaltungsverpflichtungen nach den vorstehenden Ziffern gelten auch nach der Beendigung/Erfüllung des Vertrages fort.
4. Der Lieferant wird seine Unterlieferanten entsprechend den Bestimmungen dieser Ziffer VI verpflichten.
VII. Einhaltung von Gesetzen
1. Der Lieferant wird sicherstellen, dass die von ihm gelieferten Produkte allen maßgeblichen Anforderungen an das Inverkehrbringen in der Europäischen Union und im Europäischen Wirtschaftsraum genügen. Er hat uns die Konformität auf Verlangen durch Vorlage geeigneter Dokumente nachzuweisen.
2. Der Lieferant wird zumutbare Anstrengungen unternehmen, um die Einhaltung der in dieser Ziffer VII enthaltenen, den Lieferanten treffenden Verpflichtungen durch seine Unterlieferanten sicherzustellen.
VIII. Abtretung
Der Lieferant ist nicht berechtigt, seine Forderungen aus dem Vertragsverhältnis an Dritte abzutreten. Dies gilt nicht, soweit es sich um Geldforderungen handelt.
IX. Gerichtsstand, anwendbares Recht
1. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis ist Ettlingen.
2. Die zwischen uns und dem Lieferanten geschlossenen Verträge unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Übereinkommens über den internationalen Warenkauf (UN-Kaufrechtsübereinkommen).
Stand: Juni 2022